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Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der INKU Jordan GmbH & Co. KG, Österreich
Unsere nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz „AGB“) gelten für alle Kaufverträge, die von uns als Verkäufer von Waren mit unseren Kunden als Unternehmer („Käufer“; „Kunden“) abgeschlossen werden. Etwaige AGB unserer Kunden, die von unseren AGB abweichende Bedingungen vorsehen, und/oder Vereinbarungen, Nebenabreden oder Zusicherungen von Eigenschaften und/oder nachträgliche Vertragsänderungen mit oder von unseren Mitarbeitern stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie von einem vertretungsbefugten Organ der INKU Jordan GmbH & Co. KG ausdrücklich schriftlich bestätigt bzw. genehmigt werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten wird festgehalten, dass z.B. das vorbehaltslose Ausführen einer Lieferung in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden keine ausdrückliche Zustimmung darstellt.
Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die Marken „INKU“, „MELAN“, „INKU Fachberater“, „ATLANTIS 2000“, „LINOSOM“, „STABILON“ gesetzlich geschützt sind und deren unbefugte Verwendung gerichtlich verfolgt wird. Weiters bleiben sämtliche Angebote, (Kosten-)Berechnungen, Skizzen, Zeichnungen, Visualisierungen, Dessinentwürfe oder sonst von uns erstellte Unterlagen, besonders auch das offengelegte Know-how ebenso wie Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. ausschließlich in unserem Eigentum und sind diese uneingeschränkt urheberrechtlich geschützt. Uns stehen auch nach Überlassung an den Kunden sämtliche Verwertungsrechte ausschließlich zu. Eine Vervielfältigung (in welcher Form auch immer) oder eine Überlassung der Unterlagen an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig. Besonders sind alle unsere Angebote geheim zu halten.
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. Der Vertragsinhalt bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Dies gilt auch dann, wenn unsere Auftragsbestätigung mit der Rechnung auf einem Formular erfolgt. Fehlt eine schriftliche Auftragsbestätigung, bestimmt sich der Vertragsinhalt nach dem von uns erstellten und vom Käufer angenommenen Angebot; etwaige von unseren AGB abweichende Bedingungen des Käufers werden dabei jedoch nicht Vertragsinhalt.
3. Verschnitt bei Bodenbelägen oder anderem zuschneidbarem Material geht zu Lasten des Käufers. Bei vom Käufer bestellten Fixmaßen in der Länge behalten wir uns eine Überschreitung des Fixmaßes bis zu 5%, bei Sonderanfertigungen (z.B. Eigenmuster) bis zu 10% und die Berechnung der Mehrlieferung vor.
4. Für Sonderanfertigungen besteht Abnahmepflicht durch den Kunden; diese werden von uns nicht zurückgenommen. Soweit der Kunde seiner Abnahmepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, vor allem nach Anzeige der Fertigstellung der Sonderanfertigung diese nicht fristgerecht übernimmt, geht die Gefahr unmittelbar mit der Anzeige auf den Kunden über, der uns für sämtliche entstehende Schäden samt entgangenen Gewinn, Folgeschäden und mittelbare Schäden sowie (Lager-)Kosten ersatzpflichtig ist. Nachträgliche Änderungen im Hinblick auf Menge, Ausführung und Gestaltung von Sonderanfertigung bedürfen für deren Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung und sind nach Auftragserteilung nur gegen vollen Ersatz der hierdurch entstehenden Mehrkosten möglich.
5. Die Mindestabgabemenge von Stoffen der INKU und Collection Classic beträgt 1,00 lfm.
1. Muster werden in der Regel zum Selbstkostenpreis berechnet. Dem Käufer ausnahmsweise leihweise und kostenlos zur Verfügung gestellte Kollektionen und/oder Muster verbleiben in unserem Eigentum.
2. Mustermaterial ist insofern unverbindlich, als produktionstechnisch oder materialbedingt Abweichungen bei der Herstellung möglich sind. Kollektionsmuster sowie Abbildungen in Katalogen sind daher generell unverbindlich und dienen nur der groben Orientierung.
3. Die von uns gelieferten Waren und Materialien können von unterschiedlicher Qualität sein, auch innerhalb einer Charge kann es Abweichungen in Hinsicht auf Beschaffenheit, Farbe/n und anderen Eigenschaften der Waren und/oder Materialien kommen; wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Waren und/oder Materialien dem/den beabsichtigten Verwendungszweck(en) gerecht werden.
1. Wenn im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgen die Übergabe und damit der Gefahrenübergang der Ware(n) an den Käufer EXW gemäß INCOTERMS 2010, sohin ab Werk (Lager) des Verkäufers.
2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich rechtzeitiger und vertragsgemäßer Lieferung durch die Zulieferer an uns und sind grundsätzlich unverbindlich. Werden angegebene Lieferfristen von uns nicht eingehalten, hat der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen, die mit dem Eingang der Fristsetzung bei uns beginnt. Erst nach Ablauf der angemessenen Frist ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Bis zum Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung sind wir jedoch zur Lieferung berechtigt.
3. Fälle höherer Gewalt, wie z.B. nachhaltige Behinderungen der Waren- und/oder Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Personalmangel infolge Erkrankung, Streik, Aussperrung, Unruhen, Krieg und/oder staatliche Eingriffe, Pandemien, Energieversorgungsschwierigkeiten und Unwetter entbinden uns während deren jeweiliger Dauer von der Liefer- und Leistungspflicht. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse beim uns zuliefernden Vorlieferanten eingetreten sind. Bei lang anhaltenden Hindernissen – von mehr als 4 Wochen – sind beide Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Teillieferungen sind zulässig.
5. Bei Annahmeverzug des Käufers sind wir berechtigt, (a) Rechnung zu legen oder (b) unter Setzung einer Nachfrist von 5 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz der Mehraufwendungen sowie Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer trägt bei Annahmeverzug die Gefahr eines zufälligen Untergangs, die Einlagerung vom Käufer nicht abgenommener Ware erfolgt auf dessen Gefahr und Kosten.
6. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers länger als zwei Monate nach Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer für diesen eingelagert, so sind wir berechtigt hierfür angemessene Lagerkosten vom Käufer zu verlangen.
Wir haben bezüglich weiterer Lieferungen so lange ein Zurückbehaltungsrecht, bis sämtliche vorhergehenden Lieferungen bezahlt sind. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände erkennbar, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich mindern oder ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, so sind wir berechtigt, die Auslieferung zu verweigern oder sie nur nach vorheriger Zahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen. Zahlt der Käufer nicht und erbringt er keine Sicherheiten, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 1052 Satz 2 ABGB).
1. Der Käufer genehmigt die Wahl der Versandart sowie des Versandweges durch uns. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers.
2. Die Versandkosten trägt der Käufer. Bei einem Lieferwert von weniger als EUR 250,- (exkl. USt.) verrechnen wir einen Transportkostenanteil von EUR 25,- pro Sendung. Bei einem Lieferwert von mehr als EUR 250,- entfällt der Transportkostenanteil. Bei Anlieferungen außerhalb unserer Tourenplanung behalten wir uns vor, eine Pauschale von EUR 35,- zu verrechnen. Es wird pro Anlieferung eine Energiekostenpauschale in der Höhe von EUR 15,90 berechnet. Die Versandkosten für Sonderbestellware (keine Lagerware) und für Eil- und Expressgut gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers. Die Versandkosten für Tapeten sind ebenfalls vom Käufer zu tragen (EUR 9,90). Der Transportkostenanteil für Stoffe beträgt bei einem Lieferwert von weniger als EUR 75,- (exkl. USt.) EUR 9,50 plus einem Mindermengenzuschlag von EUR 7,50 pro Sendung, bei einem Lieferwert bis EUR 300,- (exkl. USt.) EUR 9,50 pro Sendung. Bei einem Lieferwert von mehr als EUR 300,- entfällt der Transportkostenanteil.
3. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt auf schriftlichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten.
Der Käufer muss die Ware unverzüglich prüfen und dem Frachtführer ebenso wie uns etwaige Mängel anzeigen; dies insbesondere, weil etwaige Ansprüche gegen den Frachtführer und/oder die Transportversicherung andernfalls nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden können. Diese Verpflichtung gilt ausdrücklich auch bei Lieferungen in ausnehmend großen Mengen. Unterlässt der Käufer die sofortige Prüfung und gegebenenfalls Rüge der Ware, so entfällt jegliche Haftung für etwaige durch den Transport verursachte Schäden und/oder Mängel.
4. Die Kosten der Verpackung für den Transport zum Käufer tragen wir. Die Kosten einer etwaigen Rücksendung von Transportbehältern/Leihverpackungen trägt der Käufer.
5. Einwegverpackungen werden von uns nicht zurückgenommen. Wir nennen dem Käufer einen Dritten, der die Verpackung entsprechend der Verpackungsverordnung (Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten, BGBl 648/1996 idgF) einem Recycling zuführt. Die von uns gelieferten Waren werden ausschließlich in Verpackungen geliefert, die am Interseroh-System teilnehmen (ISA 147353).
6. Mehrweggebinde, die nicht ausdrücklich im Preis und Rechnungsbetrag enthalten sind, werden bei den Lieferungen grundsätzlich nur leihweise zur Verfügung gestellt. Sie bleiben unser unveräußerbares Eigentum und werden auf einem besonderen Emballagenkonto des Käufers geführt. Sofern derartige Mehrweggebinde jedoch nicht innerhalb eines Zeitraumes von maximal 14 Tagen nach der jeweiligen Lieferung in sauberem und unbeschädigtem Zustand frachtfrei an uns retourniert [oder – ausschließlich nach entsprechender Vereinbarung mit uns – im Rahmen einer späteren Lieferung an unseren Frächter übergeben] werden, verrechnen wir dafür die in unserer jeweils aktuellen Tarifliste vorgesehenen Preise; das Eigentum an derartigen Mehrweggebinden geht erst und nur dann an den Käufer über, wenn dieser den derart verrechneten Preis vollständig bezahlt hat.
1. Die Retournierung der Ware ist nur zulässig, wenn wir dieser ausdrücklich zugestimmt haben und die Ware originalverpackt ist, wobei allfällige Frachtkosten vom Kunden getragen werden.
2. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen, Tapeten oder bereits eingebauter Ware ist ausgeschlossen.
1. Unsere Forderungen sind – wenn nicht anders schriftlich ausdrücklich vereinbart – ab Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
2. Soweit der Skontoabzug gesondert schriftlich vereinbart wurde, wird Skonto nur auf den Bezug von Waren gewährt; dies unter der Voraussetzung, dass alle früheren Rechnungen seitens des Kunden bezahlt sind, sofern dem nicht berechtigte Einwendungen des Kunden entgegenstehen. Für Skontorechnungen ist der „skontierfähige Brutto-Rechnungsbetrag für Waren“ maßgeblich. Dieser „skontierfähige Brutto-Rechnungsbetrag für Waren“ ergibt sich aus dem ausgewiesenen Netto-Rechnungsbetrag für Waren nach Abzug einer angemessenen Pauschale in Höhe von 15 % sowie abzüglich eventueller Rabatte, Rückwarengutschriften u.Ä., zzgl. USt. auf den nach Abzug verbleibenden Netto-Betrag. Die sonstigen Rechnungspositionen, wie z.B. Maut, Fracht, Verpackung und diverse Dienstleistungen, sind nicht skontierfähig. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum an zu laufen.
3. Ist der Käufer mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug, berechnen wir Zinsen in Höhe von 9,2% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
4. Die Aufrechnung durch den Käufer ist nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
5. Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Zahlung wegen von uns nicht anerkannter Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten.
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Zeigen sich Sach- oder Rechtsmängel, das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der Ware, Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferungen, hat uns der Käufer dies unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen ab Ablieferung der Ware (für die Rechtzeitigkeit dieser Anzeige ist das Zugehen der Anzeige an uns binnen der genannten Frist maßgeblich) schriftlich anzuzeigen. Analog hierzu gilt bei später hervorkommenden Mängeln, die trotz ordnungsgemäßer Untersuchung bei der Ablieferung nicht festgestellt werden konnten, dass diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen ab Hervorkommen des jeweiligen Mangels schriftlich anzuzeigen sind (für die Rechtzeitigkeit der Anzeige ist wiederum das Zugehen der Anzeige an uns binnen der genannten Frist maßgeblich).
2. Der Käufer von fertigen Zubereitungen (Klebstoffe, Spachtelmasse u.ä.) hat – durch eine Probeverarbeitung – unverzüglich zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist, und uns etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen ab Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen (für die Rechtzeitigkeit der Anzeige ist auch hier das Zugehen der Anzeige an uns binnen der genannten Frist maßgeblich). Dies gilt insbesondere, wenn den genannten fertigen Zubereitungen Verdünnungen, Härter oder sonstige Komponenten durch den Käufer beigemischt werden, die nicht von uns bezogen oder empfohlen wurden.
3. Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen nicht innerhalb der in den vorangehenden Absätzen genannten Fristen geltend gemacht, sind jegliche sich darauf gründende Ansprüche wie insbesondere aus Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache gegen uns ausgeschlossen.
4. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der Ware ist die Beanstandung offensichtlicher Mängel jedenfalls ausgeschlossen.
Die gelieferte Ware ist mangelhaft, wenn sie nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht. Produktions-
bedingte Schwankungen in der Menge und Qualität einzelner Chargen, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, der Maße, des (spezifischen) Gewichts, der Ausrüstung, des Dessins und Florverwerfungen (Shadding bei Teppichvelours) begründen ebenso wenig einen Mangel, wie produktions- oder materialbedingte Abweichungen vom Mustermaterial. Kollektionsmuster sowie Abbildungen in Katalogen sind unverbindlich und dienen der groben Orientierung. Abweichungen hiervon stellten somit ebenso keinen Mangel dar. Auch Farbabweichungen in Druck – oder Onlinedarstellungen sind möglich und stellen ebenso keinen Mangel dar.
2. Wir übernehmen keinerlei Gewähr dafür, dass die von uns gelieferten Waren und/oder Materialien von gleichbleibender Qualität sind, auch innerhalb einer Charge kann es Abweichungen in Hinsicht auf Beschaffenheit, Farbe/n und anderen Eigenschaften der Waren und/oder Materialien kommen. Wir übernehmen zudem keine Gewähr für unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Ware, für die natürliche Abnutzung oder den Verschleiß der Ware, für Schäden, die nach der Übergabe infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse, unsachgemäßer Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen durch den Käufer oder Dritten entstehen. Wir übernehmen weiters keine Gewähr dafür, dass die Waren und/oder Materialien den beabsichtigten Verwendungszweck(en) gerecht werden. Die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB kommt jedenfalls nicht zur Anwendung.
3. Ist die Ware mangelhaft, nehmen wir bei fristgerechter Rüge (Punkt XI.) innerhalb der Verjährungsfrist (Punkt XIV.) nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels durch Verbesserung oder Ersatzlieferung vor, sofern der Käufer nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
4. Wir sind zur Verbesserung oder Ersatzlieferung nicht verpflichtet, wenn diese unverhältnismäßige Kosten erfordert. Die Kosten sind unverhältnismäßig, wenn sie 25% des Kaufpreises des Liefergegenstandes überschreiten.
5. Die Preisminderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Vertragsauflösung (Rückgängigmachung des Vertrages) kann der Käufer nur verlangen, wenn der vorhandene Mangel trotz zweimaliger Verbesserung oder einmaliger Ersatzlieferung von uns nicht beseitigt werden konnte, wenn wir die Verbesserung oder Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, wenn wir eine erforderliche Verbesserung unberechtigt verweigern, ungebührlich verzögern oder wenn dem Käufer eine Verbesserung nicht zumutbar ist. Die Vertragsauflösung ist bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen.
6. Der Käufer hat uns nach Absprache mit ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die Verbesserung(en) oder Ersatzlieferung vorzunehmen.
7. Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder sie an eine andere Sache angebracht, ist eine Verpflichtung unsererseits zum Entfernen der mangelhaften Sache sowie zum Einbau oder Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache ausgeschlossen; das gleiche gilt für den Ersatz diesbezüglicher Aufwendungen des Käufers, sofern und soweit diese von uns nicht im Vorhinein schriftlich freigegeben worden sind.
8. Wurde die Ware nachträglich an einen anderen als den ursprünglichen Erfüllungsort verbracht und erhöhen sich dadurch die Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten für die Verbesserung oder Ersatzlieferung, sind uns diese erhöhten Aufwendungen vom Käufer zu ersetzen.
9. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die wir gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses besitzen. Für den Fall, dass der Käufer seine Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses nicht durchsetzen kann, leisten wir Gewähr im Rahmen der gegenständlichen AGB-Bedingungen.
10. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns (insbesondere gemäß § 933b ABGB) sind ausgeschlossen. Der Ausgleich für eventuelle Rückgriffsansprüche des Käufers wurde bei der Preisbildung entsprechend berücksichtigt. Der Ausgleich der geringen Gewährleistungsfälle erfolgt durch einen pauschalen Abschlag.
1. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird für Schäden jeglicher Art ausgeschlossen.
2. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und/oder für Personenschäden; dies jedoch nur soweit die Haftung nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.
3. Die Beweislast für das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft den Käufer.
4. Weiters haften wir nicht für (i) Mangelfolgeschäden, (ii) entgangenen Gewinn, (iii) Verzögerungsschäden und/oder (iv) Schäden/Kosten, die im Zusammenhang mit dem Einbau/Verlegen/Verarbeiten von im Rahmen der Gewährleistung verbesserten/ausgetauschten Waren und/oder Materialien entstehen.
1. Gewährleistungsansprüche müssen binnen zwölf Monaten ab Ablieferung der Ware gerichtlich geltend gemacht werden.
2. Schadenersatzansprüche müssen innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand stehenden Forderungen unser Eigentum. Sind wir im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingegangen, so bleiben die betroffenen Lieferungen bis zur vollständigen Freistellung aus solchen Verbindlichkeiten, insbesondere aus Wechseln, unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden oder vermengt, werden wir Allein- oder Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Wird der Käufer auf Grund des Gesetzes Allein- oder Miteigentümer, so ist er verpflichtet, uns auf Aufforderung sein Allein- oder Miteigentum zu übertragen, indem er uns die Sache übergibt (Sicherungsübereignung).
3. Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, und tritt schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung solcher Waren entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten vorbehaltlos zahlungshalber an uns ab (Vorausabtretung). Wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer und Wiederverkäufer verpflichtet sich, in seinen Geschäftsbüchern und der Liste „Offener Posten“ bei Entstehen einer Forderung aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsgut unverzüglich einen Buchvermerk über die Abtretung an uns zu setzen, aus dem ersichtlich ist, welche Forderung wann an uns abgetreten wurde. Der Käufer und Wiederverkäufer verpflichtet sich weiters, uns auf Verlangen alle offenen Forderungen aus dem Verkauf von Vorbehaltsware mit den dazugehörigen Schuldnern bekannt zu geben und uns Einsicht in die Geschäftsbücher zur Kontrolle der Buchvermerke zu gewähren. Wir ermächtigen den Käufer und Wiederverkäufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt automatisch mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Käufers oder einer Verschlechterung seiner Wirtschaftslage.
4. Wird Vorbehaltsware unselbständiger Bestandteil eines Grundstücks, so tritt der Käufer alle ihm eventuell daraus entstehenden Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zahlungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Ein weitergehender Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand oder in die an uns abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7. Der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand ist vom Käufer auf dessen Kosten, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Alle Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer werden hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zahlungshalber an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen mit uns ist unser Sitz.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand das für den ersten Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständige Gericht vereinbart.
3. Für unsere Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Regeln des österreichischen Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über die Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Käufer unwirksam sein oder werden, so ist hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.
2. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderungen oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Diese AGB sowie auch die von INKU Jordan GmbH & Co KG herausgegebene Preisliste gelten auch für Geschäfte und Lieferungen, die der Kunde mit einem Einzelrechtsnachfolger der INKU Jordan GmbH & Co KG abschließt.
INKU Jordan GmbH & Co KG,
A-2355 Wiener Neudorf,
IZ-NÖ-SÜD Straße 3 Obj. M22
Tel.: +43 (0) 2236/6701-0
Fax: +43 (0) 2236/6701-77
Firmenbuchnummer: FN323068a
LG Wiener Neustadt
UID: ATU64710726
Stand: Mai 2023